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Gema erlässt Gebühren bei Betriebsschließungen

1. April 2020 · Corona · Recht

Insbesondere Spielstätten, Kulturbetriebe und Freizeiteinrichtungen stellt die Corona-Pandemie vor schwierige und herausforderungsvolle Zeiten. Daher hat die GEMA angekündigt, während behördlich angewiesenen Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine GEMA-Gebühren zu erheben. Die Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März.

Die GEMA weist darauf hin, dass Geschäftsschließungen im Zusammenhang mit der behördlichen Anordnung nicht mehr gesondert gemeldert werden sollen. Die GEMA lässt die Verträge von Lizenznehmern für diesen Ausfallzeitraum proaktiv ruhen und berechnet keine Vergütung, sondern erteilt nach Abschluss der behördlichen Betriebsschließungen für den Ausfallzeitraum unaufgefordert eine Gutschrift. Zudem kann aufgrund der Vielzahl an aktuellen Anfragen nur sehr zeitverzögert individuell geantwortet werden.

Auch im Falle von automatischen Abbuchungen, die aufgrund von erteilten SEPA-Mandaten für April bereits erfolgt sind, muss seitens der Lizenznehmer nicht Weiteres veranlasst werden. Die GEMA wird dies im Nachgang mit den behördlichen Schließungen korrigieren.

 

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