DEHOGA-Übersicht über Lockerungen ab dem 30. Mai
Ab Samstag, 30. Mai 2020 treten mit der neuen Fassung der Coronaschutzverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erneut Lockerungen in Kraft mit Auswirkungen auf Gastronomie und Hotellerie. Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen stellt diesbezüglich eine Übersicht zur Verfügung, die einen schnellen Überblick über die Neuerungen verschafft. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, in denen striktere Regelungen angewandt werden, erfordern die Änderungen in NRW ein höheres Maß an Eigenverantwortung aller Beteiligten, also von Gastronomen, Beschäftigten und Gästen, geben allen aber auch mehr Spielräume.
Die Änderungen im Überblick:
Gastgewerbe insgesamt:
- Kontaktverbote
Ab 30. Mai dürfen maximal zehn Personen im öffentlichen Raum – also auch in der Gastronomie – zusammenkommen, die nicht aus nur einer Familie oder zwei häuslichen Gemeinschaften stammen. Das bedeutet, das bis zu zehn Personen an einem Tisch in der Gastronomie ohne Mindestabstand gemeinsam sitzen dürfen. - Kontaktdatenerhebung
Als Gastgeber ist die Erhebung der Kontaktdaten der Gäste sicherzustellen. Wenn Gäste keine Daten angeben möchten, dürfen sich diese demnach nicht im “Begegnungsraum” des Gastgebers aufhalten. Die Kontaktdatenerfassung kann auch digital erfolgen, es wird aber auf die Einhaltung sämtlicher Vorgaben des Datenschutzes hingewiesen.
Schwerpunkt Veranstaltungen:
- (Firmen)Tagungen, außerschulische Bildungsangebote
– Tagungen, die Firmen bislang nur in eigenen Räumlichkeiten durchführen durften, sind jetzt auch im Gastgewerbe wieder erlaubt.
– Gleiches gilt für außerschulische Bildungsangebote sowie Tagungen von Gesellschaften, Vereinen, etc. - Kongresse
– Kongresse sind mit einem besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wieder zulässig. - Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmern
– Veranstaltungen von mehr als 100 Teilnehmern sind mit einem besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wieder zulässig. - Alle anderen Veranstaltungen oder Partys (Hochzeiten, Geburtstage, Betriebsfeiern)
– Bleiben wie gehabt untersagt.
Beherbergung:
- Hallenbäder, auch Hotel-eigene, sind wieder zugänglich, wenn sie nur zum Bahnenschwimmen und zur Wassergymnastik genutzt werden.
- Wellnessbereiche sind bis auf weiteres weiterhin nicht erlaubt.
Gastronomie:
- Mund-Nase-Bedeckung beim Gast
In geschlossenen Räumlichkeiten von gastronomischen Einrichtungen müssen Gäste außer am Sitzplatz eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Für den Außenbereich gilt eine Trageempfehlung. - Mund-Nase-Bedeckung bei Beschäftigten
Beschäftigte mit Gästekontakt müssen immer eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Hilfsweise, falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt, kann in Bereichen, in denen kein Gästekontakt besteht, eine Bedeckung durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.
Allgemein:
- Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.
Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen hat darüber hinaus eine spezielle “Lockerungsseite” mit Mustervorlagen, Aushängen und weiteren Informationen eingerichtet. Zusätzlich stellt der Verband eine FAQ-Seite zur Verfügung, auf der Sie Antworten auf viele Ihrer Fragen finden.