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Informationen des DTV zum Reisegutscheingesetz

27. August 2020 · Recht

Reisegutscheingesetz startet

Seit dem 31. Juli 2020 können Reiseveranstalter ihren Kunden staatlich abgesicherte Gutescheine statt einer Rückerstattung für abgesagte Pauschalreisen anbieten. Zu diesem Stichtag hat die Europäische Kommission das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht“ (Reisegutscheingesetz) beihilferechtlich genehmigt und das Gesetz ist in Kraft getreten. Für Pauschalreisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und coronabedingt abgesagt wurden oder werden, können Reiseveranstalter statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine für spätere Pauschalreisen anbieten.

  • Die Gutscheinregelung ist freiwillig, darauf muss der Veranstalter hinweisen, Reisende können den Gutschein ablehnen.
  • Es dürfen den Reisenden im Zusammenhang mit dem Gutschein keine Zusatzkosten berechnet werden.
  • Bei Insolvenz des Veranstalters ist der Gutschein über die bisherige Versicherung abgesichert.
  • Für den Fall, dass die Versicherung nicht ausreicht, gibt es eine staatliche Garantie bis zu 100% des Gutscheinwertes, zuständige Stelle ist das Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz.
  • Es wird eine Garantieprämie (0,15% des Wertes für kleine und mittlere Reiseveranstalter bzw. 0,25% für große Unternehmen) erhoben werden, Einzelheiten zu Prämie und Erstattungsverfahren werden durch eine Rechtsverordnung geregelt.
  • Gutscheine, die bereits ausgestellt wurden, sind ggf. auf Verlangen des Reisenden anzupassen oder umzutauschen, so dass sie den Anforderungen des Gutscheingesetzes entsprechen.
  • Provisionen können Reiseveranstalter vom Vermittler erst dann zurückverlangen, wenn der Wert des Gutscheins ausgezahlt wird.

Der Reisegutschein muss folgendes beinhalten:

  • den Wert des Gutscheins,
  • dass er wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde,
  • die Gültigkeitsdauer,
  • das Recht zur Erstattung der Vorauszahlungen (unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen), wenn der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst wird,
  • die Absicherung über die Insolvenzversicherung und, sofern diese nicht ausreicht, die Möglichkeit der Erstattung durch die Bundesrepublik Deutschland.

>> Download Gutscheingesetz (pdf)
>> Mitteilung der EU-Kommission

 

Kontakt

Deutscher Tourismusverband e.V.
Schillstraße 9
10785 Berlin
Tel.: 030 / 856 215 -0
Fax: 030 / 856 215 -119
kontakt‎@‎deutschertourismusverband.de
www.deutschertourismusverband.de

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