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Beitragsbild: Roksana Helscher / Pixabay

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Coronaschutzverordnung: Private Übernachtungen in Ausnahmefällen erlaubt

31. Dezember 2020 · Corona · Ferienwohnung · Hotel · Unterkunft · Wissen

Der DEHOGA Nordrhein informiert auf seiner Internetseite darüber, dass in der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung Änderungen im Bereich der privaten Übernachtungen vorgenommen wurden. So sind in streng auszulegenden Ausnahmefällen auch private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben wieder zulässig.

In §15 Absatz 1 der CoronaSchVO heißt es dazu:

Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind.

In der Begründung dazu lautet es:

„Da der generelle Ausschluss von privaten Übernachtungen zu persönlichen Härten führen kann, die weder beabsichtigt noch infektiologisch geboten sind, werden für besondere Ausnahmesituationen auch private Übernachtungen wieder zugelassen. Die Ausnahmen sind eng auszulegen. Zur Behebung von Krisensituationen sind Übernachtungen zulässig, die zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung erforderlich sind oder die aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind, wie etwa die ohne Übernachtung nicht mögliche Teilnahme am Begräbnis einer besonders nahestehenden Person oder der Aufenthalt in der Nähe einer Klinik, in der eine nahestehende Person dringend behandelt werden muss.“

Wie der DEHOGA berichtet, bedeutet dies in der Praxis, dass aus folgende Gründen private Übernachtungen zulässig sind:

  1. Übernachtungen aus familiären Gründen (neben Beerdigungen können auch andere dringende familiäre Gründe unter enger Auslegung vorliegen)
  2. Übernachtungen aufgrund medizinischer Behandlungen (für die Begleitperson muss allerdings ein besonderer Bedarf bestehen)
  3. Übernachtungsnotwendigkeit wegen eines verpassten Flugs (da bei einer Verspätung der Reiseveranstalter oder die Fluglinie die Verantwortung trägt, ist nicht von einer privaten Übernachtung auszugehen, weshalb diese gestattet ist)
  4. Beherbergung wegen drohender Obdachlosigkeit (Fall sozial-ethisch gebotener Übernachtung)

Dieser Beitrag basiert auf einer Mitteilung des DEHOGA Nordrhein vom 23.12.2020.

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