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Beitragsbild: Pixabay / Moerschy

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Überbrückungshilfe III wird nachgebessert

27. Januar 2021 · Corona · Förderung · Gastronomie · Hotel · Kultur · Unterkunft · Wissen

Im Dezember hatte der DEHOGA bereits die deutliche Erhöhung der Überbrückungshilfe angemahnt. Nachdem sie zwischenzeitlich bereits von maximal 50.000 monatlich auf 500.000 Euro heraufgesetzt worden war, wurde nun die neuerliche Erhöhung auf maximal 1,5 Millionen pro Monat beschlossen. Nachstehend stellen wir Ihnen die Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Eckpunkten der Überbrückungshilfe III zur Verfügung:

Das Wichtigste im Überblick:

Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Neustarthilfe: Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:

  • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.

Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.

Antragstellung: Eine Antragstellung ist möglich, sobald die erforderlichen Programmierarbeiten der elektronischen Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), die beihilferechtliche Klärung und die notwendige Abstimmung der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit den 16 Ländern erfolgt ist. Voraussichtlich startet das Programm im Februar mit der Antragsstellung sowie Abschlagszahlungen; die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht. 

Weitere Details finden Sie hier im „Term Sheet Überbrückungshilfe III und der ergänzenden Anlage zu ebendiesem Term Sheet.  

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Januar und Februar

In den vergangenen Monaten hatte der DEHOGA sich wiederholt dafür eingesetzt, vom Lockdown betroffenen Betrieben erleichterte und zinsfreie Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen. Wir hatten außerdem darum gebeten, die Stundungsverlängerungen nicht immer nur für einen Monat, sondern längerfristig, mindestens bis zu einer realistischerweise zu erwartenden vollständigen Auszahlung der staatlichen Hilfen, zu gewähren.

Der GKV-Spitzenverband hat in seiner gestrigen Sitzung zumindest beschlossen, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 im vereinfachten Verfahren gestundet werden können.

Die entsprechende Information des GKV-Spitzenverbandes finden Sie hier. Wie bereits in den Vormonaten ist der Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse / Einzugsstelle mit einem einheitlichen Antragsformular zu stellen. Das aktuelle Formular finden Sie hier.

Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer soll auch für 2021 ausgesetzt werden können

Laut dpa-Informationen aus Regierungskreisen wird wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine weitere steuerliche Erleichterung für Unternehmen verlängert: Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann demnach auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. Bereits im vergangenen Jahr war die Sondervorauszahlung wegen der Coronakrise ausgesetzt worden.

Die Vorauszahlung leisten Unternehmer als eine Art Pfand, wenn sie ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen später als vorgeschrieben abgeben möchten. Viele machen von der Regelung Gebrauch, weil die Frist für die Voranmeldungen recht kurz ist.

Aktuelle Zahlen zu Anträgen und bisherigen Auszahlungen der Hilfsprogrammen

Die Bundesregierung hat neue Zahlen zum bisherigen Antrags- und Auszahlungsvolumen der Hilfsprogramme veröffentlicht (Stand 15. Januar 2021):

Danach wurden für die Novemberhilfe seit dem 25. November bisher 302.307 Anträge mit einem Volumen von 4,68 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt 1,78 Mrd. EUR. Für die Dezemberhilfe wurden seit 23. Dezember 184.558 Anträge mit einem Volumen von 2,77 Mrd. EUR gestellt. Das bereits ausgezahlte Volumen beträgt hier 0,99 Mrd. EUR.

Für die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020) wurden insgesamt 127.562 Anträge mit einem Antragsvolumen in Höhe von 1,46 Mrd. EUR gestellt, von denen 104.486 Anträge mit einem Volumen von 1,42 Mrd. EUR ausgezahlt wurden.

Für die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) wurden bislang 113.400 Anträge mit einem Volumen von 1,68 Mrd. EUR gestellt. 79.683 Anträge mit einem Volumen von 1,44 Mrd. EUR wurden bereits ausgezahlt.

Dieser Artikel basiert auf einer Pressemitteilung des DEHOGA Westfalen vom 21.01.2021

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