Neue Coronaschutzverordnung ab 13. Januar
Ab Donnerstag, 13. Januar 2022 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung. Darin enthalten sind Details zur 2G-Regelung in der Gastronomie und zur Vor-Ort-Testung. Die IHK Nord Westfalen hat auf ihrer Homepage eine Übersicht über die aktuellen Coronaregeln für den Tourismus und das Gastgewerbe zusammengestellt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
2G+ in der Gastronomie
Bislang galt eine Zugangsbeschränkung nur bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Der Zutritt wurde nur immunisierten Personen gewährt, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen. Ab dem 13. Januar 2022 gilt diese Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie (außer bei der bloßen Abholung von Speisen und Getränken). Auch immunisierte Personen müssen bei der Nutzung daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 9. Februar 2022.