Antrag auf neue Überbrückungshilfen ab sofort möglich
Seit Mittwoch, 21. Oktober 2020 können über die bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an und richtet sich an kleine und mittelständige Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind.
Sie bietet nicht-rückzahlbare Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten und ist gegenüber den Hilfen für Juni bis August leicht modifiziert. Unter anderem werden nun auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche wie Außenzelte oder Wärmestrahler gefördert. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie beispielsweise die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Weitere Informationen: www.bmwi.de