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Quelle: Roksana Helscher / Pixabay

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Harter Lockdown – Änderungen für die Branche

13. Dezember 2020 · Corona · Ferienwohnung · Freizeit · Gastronomie · Hotel · Recht · Unterkunft · Wissen

UPDATE:

Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen hat die Änderungen aus der aktuellen Coronaschutzverordnung, die für die Branche durch den Lockdown vorerst bis zum 10. Januar 2021 gelten, zusammengefasst:

Abhol- und Lieferservices und Alkoholverkauf

  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen bleibt untersagt.
  • Nach §14 CoronaSchVO sind einzig Abhol-/Lieferservices und Kantinenbetrieb weiterhin möglich.
  • Die angekündigte Einschränkung in Bezug auf den Verzehrort wurde nur teilweise vorgenommen. Das heißt, man kann weiterhin die abgeholten Speisen und Getränke im öffentlichen Raum verzehren, wenn ein Mindestabstand von 50m zur Verkaufsstätte gegeben ist. Anderes gilt bei alkoholischen Produkten. Sie dürfen nicht mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, §14 Absatz 2 S.2.
  • Alkohol selbst darf weiter nur zwischen 6 und 23 Uhr verkauft werden.

Übernachtungen

  • In der neuen CoronaSchVO sind jetzt Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken untersagt, §15 Absatz I. Im Ergebnis dürfen also an Weihnachten keine familienbedingten Übernachtungen in Hotels oder Pensionen stattfinden. 
  • Alle anderen Arten von Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und die gastronomische Versorgung der Gäste sind weiterhin möglich.
  • Geregelt ist jetzt in Absatz 1a, dass Berufskraftfahrer*innen, die auf Rastanlagen/Authöfen übernachten, auch gastronomisch versorgt werden dürfen.

Ursprüngliche Nachricht:

Auch wenn die endgültigen Formulierungen noch ausstehen, wurden heute bereits die Details bekannt, wie der harte Lockdown, der ab Mittwoch, dem 16. Dezember bis zum 10. Januar gelten soll, konkret aussehen wird. Neben den Einschränkungen im Einzelhandel, in Schulen und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens gibt es auch im Bereich des Gastgewerbes einige Neuerungen: Abhol- und Lieferservices sind weiterhin grundsätzlich möglich, allerdings sollte aufgrund der weiteren Kontaktbeschränkungen die Unterbringung von Familienangehörigen über Weihnachten in Hotels oder Pensionen nicht mehr stattfinden.

Der DEHOGA Nordrhein-Westfalen hat die wichtigsten Regelungen für das Gastgewerbe zusammengefasst:

Gastronomie

Der Außer-Hausverkauf und Lieferservices bleiben möglich, es wird aber möglicherweise zu Einschränkungen beim Verzehrort kommen. Der Verzehr soll nicht mehr im öffentlichen Raum, sondern nur noch zuhause möglich sein. Bisher war der Verzehr im Abstand von mindestens 50 Metern im Umkreis der Verkaufsstelle möglich.

Hotelübernachtungen

Für den 24. bis 26. Dezember sind nur noch Treffen im engen Familienkreis möglich. Es könnten ein Hausstand und vier weitere Personen zusammen kommen. Es sollten deshalb auch über Weihnachten keine Hotelübernachtungen stattfinden. Wie die Regelung genau aussehen wird, können wir erst der nächste Woche veröffentlichten Coronaschutzverordnung entnehmen.

Pacht-/Mietverhältnisse

In Bezug auf Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse wurde erwähnt, dass aufgrund der staatlichen Covid-19 Maßnahmen eine gesetzliche Vermutung gilt, dass erhebliche (Nutzungs- ) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie zu schwerwiegenden Veränderungen der Geschäftsgrundlage führen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Finanzielle Hilfen

Im Beschluss heißt es dazu: “Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern.”

Sonstige

– Silvester soll es keine Lockerungen geben.
– Der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum wird untersagt.

 

Dieser Beitrag basiert auf einer Meldung des DEHOGA Nordrhein-Westfalen.

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