EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung: Was jetzt gilt
©Quelle: Münsterland e.V./Simon Says MediaBis zum 20. Mai 2026 muss die EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (KV-VO) in Deutschland und allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Der Deutsche Ferienhausverband e.V.↗ weist darauf hin, dass im Zuge der anstehenden Umsetzung zahlreiche Missverständnisse kursieren – insbesondere mit Blick auf eine mögliche Registrierungspflicht.
Wichtig ist: Eine Registrierungspflicht besteht nur dann, wenn die jeweilige Kommune ein entsprechendes Registrierungsverfahren eingeführt hat. Gastgeber können ihre Unterkunft weiterhin regulär vermieten, solange vor Ort kein Verfahren eingerichtet wurde.
Ein EU-konformes Registrierungsverfahren ist lediglich in Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung verpflichtend. Alle anderen Kommunen können frei entscheiden, ob sie ein solches Verfahren etablieren.
Zentrale Elemente der Verordnung
- Digitales Registrierungsverfahren: Sofern eine Kommune ein Verfahren eingerichtet hat, müssen Gastgeber ihre Unterkunft registrieren und erhalten eine Registrierungsnummer.
- Keine automatische Pflicht: Kommunen sind nicht grundsätzlich zur Einführung eines Verfahrens verpflichtet.
- Keine Genehmigungspflicht: Das Registrierungsverfahren ist nicht an ein Genehmigungsverfahren gekoppelt.
- Pflichten für Plattformen: Buchungs- und Belegungsdaten müssen monatlich an die Bundesnetzagentur übermittelt werden; Registrierungsdaten sind abzubilden.
- Zentrale Datenschnittstelle: Die Bundesnetzagentur koordiniert den Datentransfer und stellt Informationen für Kommunen und Statistikämter bereit.
- Datenzugang: Nur Kommunen mit EU-konformem Registrierungsverfahren erhalten Zugriff auf die Plattformdaten.
Ziel der Verordnung ist es, Transparenz über die wirtschaftlichen Effekte der Kurzzeitvermietung zu schaffen und eine belastbare Datengrundlage für politische Entscheidungen bereitzustellen – nicht die pauschale Einschränkung oder das Verbot von Ferienwohnungen.
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