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Picknicken im öffentlichen Raum in NRW bis zum 20. April verboten

31. März 2020 · Corona · Picknick³ · Recht · Wandern · Wissen

Picknicken auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist gemäß der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) bis zum 20. April 2020 in NRW verboten. Dieses Verbot gilt unabhängig von der Anzahl der Personen und somit auch für bis zu zwei Personen, Familien oder Gruppen, die sich grundsätzlich an das Kontaktverbot halten.  Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 250 Euro pro Person geahndet. Was genau das Land NRW unter einem Picknick versteht, wird nicht weiter ausgeführt. Da auch das Grillen explizit verboten ist, kann das Verbot so gedeutet werden, dass ein offensichtlich längerer Aufenthalt im öffentlichen Raum, bei dem mitgebrachtes Essen verzehrt und/oder vor Ort zubereitet wird, untersagt ist. Das Rasten zur kurzfristigen Verpflegung und Versorgung oder das Verweilen auf einer Ruhebank ist nicht unter einem Picknick zu verstehen und somit nicht verboten.    

Von dem Verbot gänzlich unberührt ist das Picknicken auf dem privaten Balkon und im eigenen Garten. Auch die Auslieferung von gefüllten Picknickkörben – z.B. als Geschenk – ist erlaubt, da eine Übertragung von Covid-19 über Lebensmittel derzeit nicht bekannt ist und ausgeschlossen wird. Zu beachten sind die allgemeinen Hygieneregelungen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html

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