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30. April 2021

GEMA: Meldung von Schließzeiten 2021 erforderlich

©Quelle: Becca Clark / Pixabay

Wie der DEHOGA Bundesverband informiert, erhalten Betriebe für laufende GEMA-Verträge aus dem Jahr 2021 derzeitig keine Mahnungen, sofern der GEMA die aktuellen und vergangenen, behördlich veranlassten Schließungszeiten (seit 1. Januar 2021) über das GEMA-Online-Portal mitgeteilt wurden.

Das bedeutet, dass alle musiknutzenden Betriebe (z.B. in Gastronomie und Hotellerie), die im Jahr 2021 aufgrund behördlicher Veranlassung geschlossen hatten oder noch geschlossen haben, der GEMA diese Schließungszeiten umgehend über das GEMA-Online-Portal mitteilen sollten. Im Falle einer weiteren Fortsetzung des behördlichen Lockdowns bzw. nach einer erneuten Anordung nach einer  Öffnungsphase, empfiehlt der DEHOGA eine regelmäßige und aktuelle Meldung der Schließungszeiten gegenüber der GEMA (ca. alle 4 Wochen), um etwaigen Mahnungen bzw. Auseinandersetzungen mit der GEMA vorzubeugen.

Weitere Informationen über den genauen Ablauf finden Sie auf www. gema.de.

 

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Autor:in
Patrick Pieper

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